2016
Verwaltung // Öffentliche Hand

Vergabe von Standplätzen auf Weihnachtsmärkten

Standplätze auf den in der Vorweihnachtszeit stattfindenden Weihnachtsmärkten sind insbesondere in deutschen Großstädten wirtschaftliche sehr lukrativ und damit stark begehrt. Lehnen die Städte einen Antrag auf Vergabe eines Standplatzes ab, drohen oftmals erhebliche Gewinnverluste. Regelmäßig stellt sich daher die Frage, ob die Behörde den Antrag auf Zuteilung eines Standplatzes zu Recht abgelehnt hat.

In der Regel setzten die Städte Weihnachtsmärkte gem. § 69 GewO als Spezialmarkt im Sin-ne des § 68 GewO förmlich fest, mit der Folge, dass gem. § 70 Abs. 1 GewO jeder, der zu dem (potentiellen) Teilnehmerkreis des Marktes gehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen einen Anspruch auf Teilnahme an dem Markt hat. Gem. § 70 Abs. 3 GewO kann die Behörde den Antrag auf Zulassung zum Markt jedoch aus sachlichen Gründen ablehnen. So kann die Behörde insbesondere bei einer Erschöpfung der vorhandenen Kapazitäten einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Ein Anspruch auf Erweiterung der vorhandenen Kapazitäten steht Bewerbern nicht zu (vgl. VGH München, Beschluss vom 09.01.2003 - 22 ZB 02.2984; Köln, Urteil vom 30.10.2014 – 1 K 4123/14).

Sind die Kapazitäten erschöpft, besteht daher nur noch ein Anspruch auf eine ordnungsgemäße, d.h. sachgerechte Auswahlentscheidung der Behörde. Über die Vergabe der begrenzt vorhandenen Plätze muss die Behörde im Rahmen eines fairen Verfahrens und aufgrund sachgerechter Kriterien entscheiden. Als sachgerechte Kriterien sind in der Rechtsprechung die Attraktivität des Warenangebotes oder aber auch das positive Echo der Marktbesucher sowie der Grundsatz „bekannt und bewährt“ anerkannt, wobei auch Neubewerbern zwingend eine realistischen Chance zur Teilnahme einzuräumen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.09.1996 – 4 A 5902/94; VGH München, Beschluss vom 09.01.2003 - 22 ZB 02.2984; Köln, Urteil vom 30.10.2014 – 1 K 4123/14). Soweit sich die Behörde bei der Vergabe der Plätze von nicht sachgerechten Kriterien leiten lässt, besteht die Möglichkeit gegen diese fehlerhafte Entscheidung im Wege einer sog. „Konkurrentenverdrängungsklage“ gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Zuteilung eines Standplatzes gerichtlich durchsetzen zu lassen. Ob die Behörde ihre Auswahlentscheidung in rechtmäßiger Weise anhand sachgerechter Kriterien getroffen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und stets individuell zu prüfen.    
 
Dr. Tobias Junker
Rechtsanwalt
20. Oktober 2016

von Dr. Tobias Junker

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