2008
Immobilie // Bau

Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung

Der Bundesgerichtshof hat am 10.04.2008 (AZ: VII ZR 214/06) sich grundsätzlich zu der Frage geäußert, welcher Maßstab an die Unverhältnismäßigkeit von Mängelbeseitigungskosten anzulegen ist.

Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu beurteilen, in dem die Klägerin die Beklagte als Auftragnehmerin auf Nachbesserung in Anspruch nahm, weil diese entgegen der vertraglichen Vereinbarung WC-Wände nicht aus beidseitig doppelt beplankten imprägnierten Gipskartonplatten hergestellt hatte, sondern lediglich eine der beiden Wandseiten mit einer imprägnierten, die andere mit einer unimprägnierten Gipskartonplatte versehen hatte. Die Beklagte hatte eingewandt, dass auch eine nichtimprägnierte Gipskartonplatte den Regeln der Technik entspräche. Die Mängelbeseitigung sei unverhältnismäßig.

Nach Ausführungen des Bundesgerichtshofs ist von einer Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung in der Regel nur dann auszugehen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages, dann kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Frage, in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat.

Im Rahmen der Abwägung spielt es auch eine Rolle, was die Parteien vertraglich vereinbart haben. Hat die Auftraggeberin durch die Wahl der vertraglich geschuldeten Leistungen ihr Interesse an einer höherwertigen Ausführung zum Ausdruck gebracht, dann kann dies nicht deshalb geringer bewertet werden, weil die tatsächlich erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Nach Meinung des Bundesgerichtshofes stellt sich das Interesse der Klägerin an einer höherwertigen Leistung deshalb als objektiv berechtigt dar.

Der bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigende Verschuldensgrad wird von dem Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall als grobes Verschulden festgestellt. Insofern kommt er insgesamt zu dem Schluss, dass eine Unverhältnismäßigkeit nicht gegeben ist.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist insofern von Interesse, als immer wieder die Frage gestellt wird, ob nicht ein Anspruch auf Nachbesserung oder Schadensersatz ausgeschlossen ist, weil die Kosten zur Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sind. Häufig wird eingewandt, dass überhaupt kein Mangel vorläge oder kein Schaden eintreten könne, weil das Werk doch den Regeln der Technik entspricht.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nochmals deutlich gemacht, dass es auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ankommt. Ist die vereinbarte Lösung höherwertig und risikoärmer, dann ist dies zu berücksichtigen und kann nicht deshalb gering bewertet werden, weil die tatsächliche Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Den Chancen der Auftragnehmer, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungsmaßnahmen zu berufen, wird mit dem Urteil ein weiterer Dämpfer erteilt.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

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