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Kostenentscheidung gegen die Insolvenzmasse trotz Verfahrensunterbrechung gemäß § 240 ZPO möglich (Beschluss OLG Dresden, 8 U 913/15 vom 29.02.2016)
Gegen einen von mehreren Beklagten wird in einem rechtshängigen Verfahren ein Insolvenzverfahren eröffnet. Vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung wird die streitgegenständliche Forderung vom Insolvenzverwalter zur Tabelle festgestellt. Der Kläger erklärt den Rechtsstreit insoweit (einseitig) für erledigt.
Nach Auffassung des OLG Dresden kann eine einheitliche Kostenentscheidung auch gegen die Insolvenzmasse ergehen. Zwar ist das Verfahren gegen den insolventen Beklagten unterbrochen. Doch durch die Anerkennung zur Tabelle ist der Rechtsstreit gegen den insolventen Beklagten erledigt. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist eine nicht von der Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO betroffene Annexentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 02.02.2005, XII ZR 233/02, zweifelnd: BFH Beschluss vom 14.05.2013, X B 134/12).
Klaus F. Delwig
Rechtsanwalt
24. März 2016