2015
Immobilie // Bau

Keine Rückzahlung des Entgelts bei mangelhafter Schwarzarbeit

Besprechung des Urteiles des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 (Az: VII ZR 216/14)

Der Bundesgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 11.06.2015 seine Rechtsprechung zur Schwarzarbeit aus den Jahren 2013 und 2014 fortgesetzt. Im Jahre 2013 entschied er, dass in Fällen des Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) keine Mangelansprüche des Bestellers bestehen. Im April 2014 versagte er dem Werkunternehmer in solchen Fällen einen Zahlungsanspruch. Insoweit wird zur näheren Begründung auf die hiesigen Urteilsbesprechungen von 2014 und 2013 sowie auf einen kritischen Aufsatz zu diesen Urteilen von Rechtsanwalt Dölle in Baurecht (BauR) 2015, 393 verwiesen. 

Der vorliegende Rechtsstreit beschäftigt sich mit dem Fall, dass der Kläger den Beklagten damit beauftragte, Dachdeckerarbeiten auszuführen. Es war ein Werklohn ohne Umsatzsteuer vereinbart. Nach Durchführung der Arbeiten erfolgte eine Zahlung von Seiten des Klägers. Die Werkleistung stellte sich als mangelhaft heraus. Nunmehr verlangt der Kläger Wertersatz in Höhe eines gezahlten Betrages von 8.300 € aus ungerechtfertigter Bereicherung zurück. Die Zahlung des Werklohnes sei ohne rechtlichen Grund erfolgt. Der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArBG nichtig.

Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes hat der Kläger keinen Zahlungsanspruch. Zwar ist der Vertrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG in der Tat nichtig, weil der Unternehmer vorsätzlich gegen seine steuerlichen Pflichten verstoßen hat und der Besteller diesen Verstoß auch erkannt und zu seinem eigenen Vorteil genutzt hat. Gleichwohl kann der Kläger als Auftraggeber keine Rückzahlung des gezahlten Werklohnes beanspruchen. Diesem Anspruch steht nämlich § 817 S. 2 Hs. 1 BGB entgegen. Gemäß § 817 S. 1 BGB ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Nach S. 2 1. Hs. der Vorschrift ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn der Besteller in Ausführung eines solchen gemäß § 134 BGB nichtigen Werkvertrages seine Leistung erbringt, indem er ohne Rechnung den vereinbarten Betrag bezahlt. Er kann das Gezahlte dann nicht zurückfordern.

Der Bundesgerichtshof führt ausdrücklich aus, dass derjenige, der bewusst das im SchwarzArbG enthaltene Verbot missachte, nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben solle. Ziel ist es, ihn zu veranlassen, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen. Der Ausschluss eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruches sei daher ein geeignetes Mittel, um abschreckend zu wirken und dem Ziel des Gesetzes näherzukommen.

Fazit:
Schwarzarbeit ist mit hohen Risiken behaftet, und zwar für Besteller und Auftragnehmer in gleicher Weise.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

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