2014
Neuigkeit

Aktuelle Rechtsprechung im Erbrecht

„Formfreie" Übertragung einer Immobilie bei einvernehmlichem Ausscheiden eines Miterben

Oberlandesgericht Hamm, 12.11.2013 - I - 15 W 43/13

Verträge, die auf die Übertragung einer Immobilie oder eines Immobilienanteils gerichtet sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Dieses Formerfordernis ist zwar im Hinblick darauf sinnvoll, dass sich die Beteiligten aufgrund der Belehrungspflichten des Notars vor der wirksamen Übertragung über die weit reichenden Folgen eines solchen Rechtsgeschäfts klar werden, ein notarieller Übertragungsvertrag ist jedoch - je nach Wert der Immobilie - auch durchaus kostspielig.

Eine Ausnahme von dem Formerfordernis für die Übertragung eines Immobilienanteils hat der Bundesgerichtshof bereits 1998 zu Fällen entwickelt, in denen ein Miterbe im Einvernehmen mit den anderen aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet. Die Miterben können einen so genannten "Abschichtungsvertrag" schließen, mit dem ein Miterbe (gegebenenfalls gegen Abfindung) aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. In diesem Fall fällt der nunmehr freigewordene Erbanteil den anderen Miterben per Gesetz anteilig zu. Dies gilt auch dann, wenn in das Erbe eine Immobilie fällt. Einer gesonderten notariell beurkundeten Übertragung des Immobilienanteils bedarf es in diesen Fällen nicht. Für eine entsprechende Umschreibung des Grundbuchs ist lediglich eine notarielle Beglaubigung der Abschichtungsvereinbarung erforderlich, mit der für eine Gebühr von ca. 20,00 € lediglich die Echtheit der Unterschriften auf dem Vertrag bestätigt wird.

Trotz dieser eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weigern sich Grundbuchämter erfahrungsgemäß häufig, die Grundbücher bei Vorlage einer solchen Abschichtungsvereinbarung zu korrigieren und verlangen stattdessen einen notariell beurkundeten Vertrag. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes ist zwar das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, hierdurch ergeben sich jedoch Verzögerungen von mehreren Monaten, so dass sich viele Erbengemeinschaften trotz der damit verbundenen Kosten für den Weg des geringsten Widerstandes in Form eines notariell beurkundeten Immobilienübertragungsvertrages entscheiden.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte nun über die Beschwerde einer Erbengemeinschaft zu entscheiden, die sich die Entscheidung des Grundbuchamtes, die eindeutig in Widerspruch zur Rechtsprechung des höchsten Zivilgerichtes stand, trotz der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung nicht gefallen lassen wollte. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte erwartungsgemäß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Für die Praxis der Grundbuchämter, diese Rechtsprechung zu ignorieren, fand es deutliche Worte:

„Mögen im wissenschaftlichen Diskurs gegen die genannten Grundsatzentscheidung des BGH auch beachtliche Argumente vorgetragen werden, so muss die Rechtsprechung darauf bedacht sein, die höchstrichterliche Entscheidung in der alltäglichen Praxis der Grundbuchämter umzusetzen, um im Interesse der Urkundsbeteiligten und der Beratungs- und Beurkundungspraxis der Notare eine einheitliche, inhaltlich verlässliche Handhabung der Grundbuchämter zu gewährleisten und gleichzeitig eine Verunsicherung zu vermeiden, die dadurch entsteht, dass ein einzelner Entscheidungsträger bei der alltäglichen Grundbuchpraxis seiner abweichenden persönlichen Auffassung den Vorrang einräumt und dadurch ein Rechtsmittel auslöst, das zu einer erheblichen Verzögerung der Erledigung des sachlichen Vorgangs führt."

16.04.2014
Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin

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