Die neue HOAI tritt am 01.01.2021 in Kraft

Mit Verkündung des Urteils des EuGH am 04.07.2020 (C-377/17) bestand für die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht, der Entscheidung nachzukommen und die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen. Die Ermächtigungsgrundlage der HOAI ist im Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) enthalten. Da dieses bislang vorgab, in der HOAI Mindest- und Höchsthonorarsätze festzulegen, war infolge des EuGH-Urteils zunächst das ArchLG anzupassen. Das hierzu dienende Gesetz zur Änderung des ArchLG hat das Bundeskabinett am 15.07.2020 beschlossen. Der Bundestag hat das Gesetz am 08.10.2020 verabschiedet, der Bundesrat hat es am 06.11.2020 abschließend behandelt. Ferner hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 06.11.2020 dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf der Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) (Referentenentwurf HOAI) ohne Änderungen zugestimmt. Die neue HOAI tritt mithin am 01.01.2021 in Kraft.

Mit der Neufassung ist der Anwendungsbereich des ArchLG künftig genauer umschrieben als in der bisherigen Gesetzesfassung. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Maßstäbe als auch die Grundsätze für die Honorarberechnung. Die Festlegung dieser Grundsätze soll in der HOAI weiter möglich bleiben. Grundlegend neu ist dagegen, dass die Vertragsparteien das Honorar für die von der HOAI erfassten Leistungen künftig stets frei vereinbaren können. Für die Leistungen, für die bisher die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze galten, soll die HOAI künftig Honorartafeln vorsehen, die zur unverbindlichen Orientierung Honorarspannen für diese Leistungen aufzeigen. Außerdem soll die HOAI für die Fälle, in denen keine wirksame Honorarvereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde, eine Regelung zur vermuteten Honorarhöhe enthalten. In diesem Zusammenhang stehen auch weitere Änderungen, wie die Anpassung des § 650q Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Änderungen in den §§ 73 ff. der Vergabeverordnung (VgV).

Im Vergleich zur bisher geltenden HOAI 2013 gelten mit die Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ab dem 01.01.2021 insbesondere folgende Neuregelungen:

- Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen sind künftig frei verhandelbar.
- Das verbindliche Preisrecht bestehend aus Mindest- und Höchstsatz für Grundleistungen entfällt. Die bisherigen Honorartafeln werden grundsätzlich beibehalten; die dort enthaltenen Werte sind jedoch künftig unverbindlich und dienen den Vertragsparteien lediglich zur Honorarorientierung.
- Die zukünftig (unverbindliche) Untergrenze wird nicht mehr als Mindestsatz, sondern als „Basishonorarsatz“ bezeichnet.
- Für wirksame Honorarvereinbarungen soll die Textform (§ 126b BGB, d.h. auch E-Mails) genügen. Damit entfällt das bisher vielfach in der HOAI vorgesehene Schriftformerfordernis, wie auch die in der Praxis vielfach missachtete Anforderung „bei Auftragserteilung“. Beides führte bisher bei Nichtbeachtung zur Geltung des Mindestsatzes.
- Bei einer fehlenden Honorarvereinbarung bzw. einer aufgrund eines Formverstoßes unwirksamen Honorarvereinbarung gilt der Basishonorarsatz als vereinbart. Dies umfasst auch die Grundleistungen der Beratungsleistungen gemäß der Anlage 1 zur HOAI, die nunmehr den Titel „Weitere Fachplanungen und Beratungsleistungen trägt (Anlag1 HOAI 2021)
- Bei Verbraucherverträgen sind die Verbraucher spätestens bei der Angebotsabgabe in Textform auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass auch außerhalb der HOAI ein niedrigeres oder höheres Honorar vereinbart werden kann.
- Der Anwendungsbereich auf rein inländische Sachverhalte entfällt.

Prof. Frank Siegburg
Rechtsanwalt
27. November 2020

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HOAI-Entwurf liegt vor

Das BMWi hat auf Grundlage der vom Bundeskabinett verabschiedeten Ermächtigungsgrundlage des ArchLG einen Referentenentwurf für eine geänderte HOAI vorgelegt. Ziel ist es, die HOAI an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 04.07.2019 anzupassen. Grundsätzlich bleiben die Honorarparameter der HOAI erhalten. Die Honorartafeln der HOAI sollen den Vertragsparteien zukünftig jedoch lediglich zur Honorarorientierung dienen. Für den Fall, dass die Parteien keine Honorarvereinbarung in Textform schließen, soll der Basishonorarsatz (unterer Honorarsatz) als vereinbart gelten. Auch wenn die Verbände in ihren Stellungnahmen den Erhalt der HOAI als Grundlage für die Honorarvereinbarung begrüßen, wird jedoch weiter Verbesserungsbedarf aufgezeigt. Der DAV spricht sich in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMWi für klare Begrifflichkeiten und eine Harmonisierung mit den Regelungen des Verbraucherschutzes des BGB aus. Wie bereits auf der Frühjahrstagung der ARGE-Baurecht in Leipzig diskutiert, regt der DAV darüber hinaus erneut die dringend erforderliche Überarbeitung der Leistungsbilder an.

Die Änderungsverordnung zur HOAI soll noch im Jahr 2020 verabschiedet werden und Anfang 2021 in Kraft treten.

Änderungsverordnung-HOAI


Prof. Frank Siegburg
Rechtsanwalt
26. August 2020

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Götterdämmerung Stufe 2 für die HOAI

Die von einigen Autoren beschworene Götterdämmerung für die HOAI bricht an. Die Verordnung gerät zunehmend unter Beschuss der EU.

Nach Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU Kommission im Juni 2015 haben die Versuche der Bundesregierung die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gegen Angriffe der EU-Kommission zu verteidigen nicht gefruchtet.

Ende Februar 2016 hat die EU-Kommission mit Übersendung einer schriftlichen Stellungnahme die zweite Stufe im Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Primär richtet sich die EU-Kommission dabei gegen die in der HOAI verbindlich geregelten Mindest- und Höchsthonorare für Architekten und Ingenieure. Die HOAI sei „diskriminierend, überflüssig und unverhältnismäßig“, so die Kommission. D.h., die Kommission geht weiterhin davon aus, dass die Honorarregelungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie zuwider laufen.

Die Bundesregierung hat nun zwei Monate Zeit, um der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen sie zur Behebung der aufgezeigten Kritikpunkte zu ergreifen gedenkt. Sodann kann die Kommission als dritte Stufe im Vertragsverletzungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Klage erheben. Mit einer etwaigen Entscheidung des Gerichtshofs ist regelmäßig nicht vor dem Ablauf von durchschnittlich zwei Jahren zu rechnen.

Im Hinblick darauf, dass die HOAI in der Praxis auch in Deutschland zunehmend auf Kritik stößt (vergl. hierzu Siegburg, HOAI 2013: Die misslungene Novelle, Festschrift für Neuenfeld, 2016), sollten bereits heute ernsthafte Überlegungen dazu angestellt werden, in welcher Weise zukünftig Vergütungsvereinbarungen für Architekten- und Ingenieurleistungen nach Wegfall der Zwänge des Preisrechtes der HOAI den Bedürfnissen der Praxis entsprechend zu gestalten sind. (vergl. hierzu Siegburg, a.a.O.)

Frank Siegburg
Rechtsanwalt
8. März 2016

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HOAI und kein Ende - Nach der HOAI-Novelle ist vor der HOAI-Novelle -

Die Europäische Kommission hat nunmehr gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der angeblich mangelnden Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Dieses Vorgehen der EU-Kommission richtet sich gegen den zwingenden Mindestpreischarakter der HOAI. Die Frist für eine Verteidigung der HOAI durch die Bundesregierung gegenüber Brüssel läuft Mitte August ab.

Sollte sich die Kommission nicht von der Stellungnahme der Bundesregierung überzeugen lassen, ist damit zu rechnen, dass diese aufgrund der berufspolitischen Aktivitäten insbesondere der BAK den Europäischen Gerichtshof anrufen wird. In diesem Falle ist erst in zwei bis drei Jahren mit einem Urteil zu rechnen.

Diese Entwicklung sollte allerdings bereits heute Anlass genug dafür sein, über alternative Honorarberechnungsmodelle nachzudenken, die einerseits dem drohenden Entfall des Preisrechtes der HOAI sowie andererseits auch eine praxisorientierte und für alle Beteiligten interessengerechtere Abrechnungsweise ermöglichen. (vgl. hierzu: Siegburg, Die missglückte Novelle, Festschrift für Neuenfeld, demnächst erscheinend).

Frank Siegburg
Rechtsanwalt

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Honorar beim Bauen im Bestand nach der Novellierung der HOAI (Handwerklicher Fehler oder Sturm im Wasserglas?)

Aus dem Inhalt:

In der Bau- und Immobilienwirtschaft konnte in den letzten Jahren ein stetiger Rückgang von Neubauimmobilien verzeichnet werden. Dem steht ein Anwachsen des Umbauvolumens gegenüber. In vielen Städten der Bundesrepublik ist also die so genannte Revitalisierung von Bestandsimmobilien im Vergleich zum Neubau in den Vordergrund gerückt. Daher wurde im Rahmen der HOAI-Novellierung sowohl in der Bauherrn- als auch der Architektenschaft die Neuregelungen zum Bauen im Bestand mit Spannung erwartet...

Dieser Fachbeitrag steht Ihnen auf dem Portal www.werner-baurecht.de kostenlos zur Verfügung.

Frank Siegburg
Rechtsanwalt

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Health Care – Immobilien Due Diligence Prüfungen bei Spezialimmobilien

Health Care- bzw. sogenannte Sozialimmobilien haben sich in jüngster Zeit als eigene Assetklasse etabliert. Sie sind zunehmen in den Fokus vor allem institutioneller Investoren gerückt. Ursache hierfür ist, dass sich die Health-Care-Branche mit einem Anteil von 10,5 Prozent am deutschen Bruttoinlandsprodukt und Gesamtausgaben von 263 Milliarden Euro zu einem der wichtigsten Wirtschaftssektoren in Deutschland entwickelt hat.

Zudem erweist sich die Branche mit Blick auf die Demografische Entwicklung des Landes als krisensicher. Nach der jüngsten Bevölkerungsberechnung des Statistischen Bundesamtes wird die Zahl der 60-Jährigen und Älteren bis 2030 um rund 38 Prozent und die der über 80-Jährigen vermutlich sogar um 73 Prozent steigen. Durch diese veränderten Gesellschaftsstrukturen wird sich ein zusätzlicher Nachfragedruck für die entsprechenden Immobilien noch erhöhen.

Due Diligence Prüfungen für solche Spezialimmobilien unterscheiden sich in einigen Punkten erheblich von solchen für klassische Gewerbeimmobilien. Der Betreiber der Immobilie sowie die betriebliche Konzeption rücken in den Vordergrund der Bewertung. Es ist ferner u.a. der Bedarf und der Mitbewerb im Einzugsgebiet der Immobilie von Bedeutung. Insoweit ist auch von "Betreiberimmobilien" die Rede. Einrichtung der Pflege oder Wohnanlagen für Senioren müssen bestimmten rechtlichen Anforderungen entsprechen, die unmittelbar mit der konkreten Nutzung zusammenhängen. Sie erhalten daher im Gegensatz zu klassischen Immobilien ihre Wertschöpfung erst durch den geführten Betrieb.

Gerade die Einhaltung dieser rechtlichen Anforderungen ist Bestandteil ein rechtlichen Due-Diligence-Prüfung. Es werden wohl kaum noch Transaktionen durchgeführt, bei denen der Käufer im Vorfeld keine intensive Due-Diligence-Prüfung anstellt. Spätestens die finanzierende Bank wird jedenfalls die Vorlage eines Berichtes erwarten.

Frank Siegburg
Rechtsanwalt

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Wie hoch ist der Stundensatz des Architekten

Die Architektenkammer NRW empfiehlt zur Ermittlung der Höhe von Stundensätze für Architekten die Anwendung der "Siegburg-Tabelle".

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Anzuwendende HOAI-Fassung bei stufenweiser Beauftragung

Mit der am 20.01.2015 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.12.2014 (Az. VII ZR 350/13), hat der Bundesgerichtshof die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, welche HOAI-Fassung bei stufenweiser Beauftragung von Planungsleistungen, auf die nach Inkrafttreten der neuen HOAI abgerufenen, noch zu erbringenden Leistungen Anwendung findet, entschieden.

Insoweit hat sich der Bundesgerichtshof der maßgeblichen Rechtsauffassung in der Literatur (vgl. Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rdn. 611, 694) angeschlossenen. Danach ist nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Ausgangsvertrages maßgebend. Vielmehr ist darauf abzustellen, wann der Vertrag über die weiteren Leistungen letztlich geschlossen wird. Dies führt bei der weit überwiegenden Zahl der in der Praxis gängigen Vertragsmuster dazu, dass auf die nach Inkrafttreten der neuen HOAI abgerufenen Leistungen, die neuere HOAI Anwendung findet. Die Entscheidung des BGH ist im Zusammenhang mit der Novellierung der HOAI 2009 ergangen. Im Hinblick auf die Identität der Überleitungsvorschriften in der HOAI 2013, sind die vom BGH aufgestellten Grundsätze jedoch auch auf die Novellierung 2013 übertragbar.

Die Entscheidung entfaltet damit nicht nur erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Insbesondere bei Planungsverträgen zum Bauen im Bestand, ist mit einer deutlichen Honorarsteigerung zu rechnen. Zudem entstehen nicht unerhebliche praktische Probleme, da die Vorschriften der HOAI 2013 nicht ohne Weiteres auf ein Leistungsbild übertragen werden können, welches auf Grundlage der HOAI 2009 vertraglich vereinbart worden ist. Insoweit bedarf es einer nicht unerheblichen Vertragsanpassung oder aber Neubewertung der nach Maßgabe der HOAI 2009 beauftragten Leistungen. Dieser Umstand resultiert daraus, dass im Zuge der Novellierung der HOAI 2013 eine Veränderung der Leistungsbilder stattgefunden hat, die ebenfalls mit einer Neubewertung der Prozentsätze für die jeweiligen Leistungsphasen einhergegangen ist.

Zur Vermeidung von Streitigkeiten ist daher den Vertragsparteien in den vorstehend benannten Vertragskonstellationen dringend dazu anzuraten, die notwendigen Vertragsanpassungen einvernehmlich zu vereinbaren.

Frank Siegburg                             
Rechtsanwalt                              

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Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung demnächst auch für Architekten und Ingenieure möglich

Am 04.12.2014 entscheidet der Landtag NRW über die Anpassung des Baukammerngesetzes zur Umsetzung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung auch für Architekten und Ingenieure. In 2013 wurde das Partnerschaftsgesetz des Bundes dahingehend geändert, dass nunmehr auch Partnerschaften ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränken können, ohne dass der Partner, dem ein beruflicher Fehler angelastet wird, selbst noch daneben haftet, wenn im jeweiligen Landesgesetz die Möglichkeit hierzu vorgesehen wird. Dementsprechend sieht die zur Entscheidung vorliegende Landtags-Drucksache 16/6752 vor, dass die §§ 10 und 35 Baukammerngesetz NRW angepasst werden.

Damit ist auch der Weg für Architekten und Ingenieure frei, eine Partnerschaft zu gründen, bei der Haftung für alle beruflichen Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt wird. Durch die Einführung dieser Rechtsform bietet sich erstmals eine echte Alternative zur Rechtsform der Freiberufler-GmbH, die es ermöglicht, die Vorteile einer Personengesellschaft mit denen einer Haftungsbeschränkung zu kombinieren. Die Änderung des Baukammerngesetzes wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Nach dem derzeitigen Fahrplan der Landesregierung ist damit zu rechnen, dass die Änderungen des Baukammerngesetzes Anfang 2015 in Kraft treten werden.

Frank Siegburg                             
Heinz-Peter Verspay
Rechtsanwälte

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Die "Neue HOAI 2013" soll im Juli 2013 in Kraft treten

Die 7. HOAI-Novellierung soll bis zur Bundestagswahl 2013 abgeschlossen werden. Dazu wurde vom AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. folgender Zeitplan veröffentlicht:

  • Überprüfung der HOAI-Struktur durch das BMWi (Gutachten), Abschluss bis Ende November 2012, Gutachten wurde am 10. Dezember 2012 übergeben.
  • Parallel Erstellen des Referentenentwurfs zur HOAI 2013
  • Ressortabstimmung: Februar 2013
  • Versand des Referentenentwurfs an die Länder und Verbände: März 2013
  • Kabinettsbeschluss zur HOAI 2013: April 2013
  • Entscheidung / Zustimmung Bundesrat: Mai/Juni 2013 (letzte Plenarsitzung vor der Sommerpause: 5. Juli 2013)
  • In-Kraft-Treten: August 2013 (Veröffentlichung der HOAI 2013 im Bundesgesetzblatt)

Bereits heute ist abzusehen, dass die Novellierung der HOAI erneut massive Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen sowohl unmittelbar vor sowie insbesondere nach Inkrafttreten der HOAI 2013 haben wird.

Sowohl für Auftraggeber als auch Planer ist es wichtig, sich schon beizeiten auf die kommenden Änderungen,  u.U. auch durch Gestaltung der aktuell abzuschließenden Verträge (d.h. vor Inkrafttreten der neuen HOAI), einzustellen.

Zu den zu erwartenden Änderungen:
Seit dem 11. Februar 2013 liegen die vom BMWi eingeholten Honorargutachten zur HOAI 2013 vor. Die wesentlichen Aussagen lauten:

Die Honorare für die in der HOAI 2009 verbindlich geregelten Leistungen und die Honorare für die Leistungen, die nach dem sog. BMVBS-Abschlussbericht aus dem September 2011 aus dem unverbindlichen Teil der HOAI 2009 in den verbindlichen Teil zurückgeführt werden sollen, sind auf Grundlage der Baupreisentwicklung, der allgemeinen Kostenentwicklung und unter Rationalisierungsgesichtspunkten überprüft worden. Grundlage dafür war das Honorar der HOAI 1996, wobei der Zeitraum bis 2013 betrachtet wurde.

Es wurden Änderungen bei den rechtlichen und technischen Anforderungen an die Leistungen von Architekten und Ingenieuren, die sich im gleichen Zeitraum ergaben sowie Mehr- oder Minderaufwände aus den geplanten Änderungen innerhalb der jeweiligen Leistungsbilder ermittelt. Daraus wurde eine Honorarempfehlung für die HOAI 2013 abgeleitet.

So ergeben sich z.B. beim Leistungsbild Gebäude und Innenräume höhere Nominalhonorare, und zwar in einer Bandbreite von  

  • 0,70 Prozent (anrechenbare Kosten von 25.000.000 Euro, Honorarzone I Mindestsatz) bis zu
  • 45,83 Prozent (anrechenbare Kosten von 25.565 Euro, Honorarzone I Mindestsatz).

Neben den Änderungen bzw. Ergänzungen der Leistungsbilder selbst, wird auch eine Überarbeitung des Verordnungstextes der HOAI vorgenommen. So sollen insbesondere die Regelungen zum Bauen im Bestand insgesamt neu geregelt werden.

Frank Siegburg
Rechtsanwalt

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