Befristete Arbeitsverhältnisse im Profifußball

Hat das LAG Rheinland-Pfalz den Stein der Weisen gefunden?

Als ein Profifußballer, der bei einem Club der ersten Fußballbundesliga seit dem 01.07.2009 als Torhüter beschäftigt und dessen zweiter befristeter Arbeitsvertrag ausgelaufen war, ohne dass ihm eine Verlängerung angeboten wurde, gegen die letzte Befristung klagte, zitterte die gesamte Fußballwelt. Ihre schlimmsten Befürchtungen wurden bestätigt, als das Arbeitsgericht Mainz in erster Instanz feststellte, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der zweiten Befristung nicht zum 30.06.2014 beendet worden ist. Sofort wurde das Menetekel des Zusammenbruchs der gesamten Finanzierung des Systems des bezahlten Fußballs an die Wand gemalt.

Erst als am 17.02.2016 die Berufungsinstanz diese Feststellung des Arbeitsgerichts aufhob, ging eine Welle der Erleichterung durch die Fußballszene.

Das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz ist aber nicht rechtskräftig, da das LAG die Revision zugelassen hat.

Nunmehr liegen auch die Entscheidungsgründe vor. Ist die Begründung revisionsfest? Das LAG wendet bei seiner Rechtsfindung die wenig bekannte Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG an, wonach eine Befristungsabrede auch durch den sachlichen Grund der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt sein kann.
Aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Rechtsverhältnisses zwischen einem Verein der Fußballbundesliga und einem Lizenzspieler stellte das LAG fest, dass diese Beziehung von Besonderheiten gekennzeichnet ist, aus denen sich das berechtigte Interesse des Vereins ergibt, mit dem Spieler statt eines unbefristeten lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.
Das Arbeitsgericht stellt fest, dass die Befristung im Profifußball ausnahmslos üblich ist und argumentiert: Es liege ein berechtigtes Interesse des Vereins an einer Befristung vor aufgrund eines „außergewöhnlich hohen Maßes an Unsicherheit“ darüber, wie lange der Spieler zur Verfolgung der sportlichen und damit einhergehenden wirtschaftlichen Ziele des Vereins erfolgversprechend eingesetzt werden kann. Eine gewisse Ungewissheit gebe es zwar bei einem Abschluss eines jeden Arbeitsvertrages; im Profifußball beständen allerdings Besonderheiten, die dazu führen, dass das Maß dieser Ungewissheit bei Abschluss sonstiger Arbeitsverträge erheblich übersteigt.
Dabei bezieht sich das LAG zum Einen auf die Verletzungsgefahr, die grundsätzlich und oftmals geeignet ist, die Leistungsentwicklung und Leistungsfähigkeit eines Spielers nicht unerheblich einzuschränken; zum anderen seien weitere nicht vorhersehbare Umstände, dass die Leistungsfähigkeit eines Spielers innerhalb des Mannschaftsgefüges auch insbesondere von dem vom Trainer vorgegebenen spieltaktischen Konzept abhängig sei. Die Leistungsfähigkeit des Spielers sei zudem immer in ein Verhältnis zum Leistungsniveau der Mannschaft zu setzen, so dass bei einem gestiegenen Leistungsniveau die Leistungsfähigkeit des Einzelspielers vielfach nicht mehr ausreiche, da die Bundesligavereine aus sportlichen Gründen ständig bestrebt seien, die Mannschaft durch Verpflichtung neuer Spieler zu verbessern. Bemerkenswerterweise nimmt das LAG Rheinland-Pfalz es in Kauf, dass die Beurteilung, ob ein Spieler zum sportlichen Erfolg der Mannschaft beitrage, so dass er im Spielbetrieb eingesetzt werden kann, dem Trainer des Vereins obliegt und nicht nur von objektiven, sondern auch von rein subjektiven Einschätzungen und Vorstellungen geleitet wird. Dass eine solch subjektiv determinierte Entscheidung einem Kündigungsschutzprozess nicht standhalten würde, begründet nach Auffassung des LAG bereits ein berechtigtes Interesse des Vereins, die Arbeitsverträge seiner Lizenzspieler zu befristen.

Als weiteres Argument für die Zulässigkeit der Befürwortung ergebe sich aus der dem Profifußball immanenten Eigenart der besonderen Notwendigkeit einer ausgewogenen sportlichen Zielsetzung gerechtwerdenden Altersstruktur des Spielerkaders. Das Gericht stellt fest, dass, wenn mit den Lizenzspielern unbefristete Verträge bestünden, dies „nach gewisser Zeit zwangsläufig zu einer immensen Aufblähung und völligen Überdimensionierung des Spielerkaders führen würde der sodann - jedenfalls für die meisten Vereine - nicht mehr finanzierbar wäre“.

Auch hier vertritt das LAG die Auffassung, dass eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz wenig Erfolgsaussichten hätte.

Beim dritten Argument nimmt das LAG auf die Rechtsprechung für den Bühnenbereich Bezug und den Gesichtspunkt des Abwechslungsbedürfnisses des Publikums.
Daraus folge im Übrigen, dass durch die Befristung dem Spieler vorübergehend das Risiko des Verlustes seines Arbeitsplatzes genommen wird (wobei allerdings vorausgesetzt wird, dass die Kündigungsmöglichkeit während der Befristung ausgeschlossen oder nicht durch Verleihklauseln unterlaufen wird).

Schließlich argumentiert das LAG, dass es im eigenen Interesse der Lizenzspieler läge, das hinsichtlich ausschließlich befristeter Arbeitsverträge Freizügigkeit besteht. Diese begünstigen einen späteren Vereinswechsel, weil dann auch bei anderen Vereinen durch die Beendigung befristeter Verträge Arbeitsplätze frei würden.

Als letztes berücksichtigt das LAG die typischerweise außergewöhnliche Höhe der im Profifußball an den Lizenzspieler gezahlten Vergütungen, die das LAG in der ersten Bundesliga auf durchschnittlich 1,5 Mio. jährlich beziffert.

Wendet man diese Erwägung, mit Ausnahme des hohen Einkommens, auf die Berufsgruppe der Verkäuferinnen in Spezialboutiquen im Einzelhandel z.B. für Gothic-Mode an, so kommt man zwangsläufig zum selben Ergebnis: Befristungen sind unabhängig von den Beschränkungen des TzBfG und auch über zwei Jahre hinaus wirksam. Die Leistungsfähigkeit der Verkäuferinnen ist auf Dauer nicht vorhersehbar und leistungshindernde Krankheiten sind nicht ausgeschlossen, jeder Arbeitgeber ist stets bemüht die Leistungsfähigkeit seiner Mitarbeiter zu erhöhen und ist nie sicher, ob dies klappt.
Auch der Arbeitgeber hat subjektive Einschätzungen von der Leistungsfähigkeit einzelner Mitarbeiterinnen die kündigungsrechtlich unerheblich sind.
Auch die Boutique wird, wenn sie ständig junge Mitarbeiter einstellt und die alten nicht entlassen kann, zu viel Personal haben und dies nicht finanzieren können.
Auch bei Verkäuferinnen würde der Wechsel erleichtert, wenn alle nur befristete Arbeitsverträge hätten. Welcher Jugendliche möchte in einer Boutique für jugendliche Mode von einer Verkäuferin im Alter seiner Mutter oder Großmutter bedient werden?
Ein gewisses Abwechslungsbedürfnis besteht in jeder Branche, man denke an die Wandlung der Kaufhäuser und ihre Verkaufskonzepte in den letzten Jahrzehnten.

Fazit:

Die einzelnen Argumente des LAG Rheinland-Pfalz sind nicht überzeugend, was das LAG im Text der Entscheidungsgründe selbst anerkennt. Deshalb greift das LAG zu „einer Gesamtbetrachtung aller Umstände“; damit kann aber jederzeit jedes Ergebnis begründet werden.

Das Dilemma ist, dass der Gesetzgeber auch hier nicht handelt. Er alleine könnte durch eine Abänderung des Kündigungsschutzes für den Bereich des Bundesligasportes, etwa in Ausbau einer Ausnahmeregelung, wie sie schon für Leistungsträger vorhanden ist, helfen.
Dies hätte den Vorteil, dass ein Minimum an Kündigungsschutz und Überprüfbarkeit erhalten bliebe und damit der Grundgedanke des Kündigungsschutzes. Die Spieler wären dann nicht mehr der subjektiv determinierten Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit durch einen einzelnen Trainer ausgeliefert. Es kommt nämlich nicht selten vor, dass Spieler, die von einem Trainer nicht mehr berücksichtigt wurden, nach einem Trainerwechsel vom neuen Trainer als Leistungsträger aufgebaut und angesehen werden.


Es bleibt natürlich abzuwarten, ob das BAG diese schwache Begründung kritiklos übernimmt. Wahrscheinlich ist, dass sich die Parteien wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits während des Verfahrens vor dem BAG einigen und der Kläger eine Zahlung der Beklagten akzeptiert, so dass ein weiteres Interesse an dem Rechtsstreit zum Erliegen kommt. Die Arbeitgeber des bezahlten Profifußballs würden sich selbstverständlich freuen, da sie in Zukunft auf das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz verweisen können und darauf vertrauen, dass die Allgemeinheit sich nicht mit den einzelnen Argumenten des LAG auseinandersetzt.

Gerd Raguß
Rechtsanwalt
24. Mai 2016

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Schlusszahlungseinrede nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 24.03.2016 (AZ: VII ZR 201/15) die Reichweite des Vorbehalts gem. § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B gegenüber einer Schlusszahlungseinrede des Auftraggebers näher umrissen.

Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer war ein VOB/B-Bauvertrag geschlossen worden. Nachdem der Auftraggeber dem Bauvertragnehmer gekündigt hat, stellte letzterer mit Datum 08.07.2010 eine Schlussrechnung über 90.527,75 € brutto. Der Auftraggeber, die Beklagte, leistete darauf eine Zahlung in Höhe von 35.107,15 €. In ihrem Schreiben vom 27.09.2010 wies sie weitere Ansprüche der Auftragnehmerin (Klägerin) zurück und wies auf die Ausschlusswirkung der Schlusszahlung nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B hin. Die Klägerin teilte am 01.10.2010 daraufhin der Beklagten mit, dass der von dieser ermittelte Betrag nicht nachvollziehbar sei und erklärte den Vorbehalt gegenüber der Schlusszahlung gem. § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten zunächst mit der Klage restliche Zahlung von 55.420,60 € aus der Schlussrechnung. Mit Schriftsatz vom 15.07.2011 übersandte sie sodann eine zweite korrigierte Schlussrechnung über 194.149,93 € und erweiterte ihre Klage entsprechend. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klägerin weitgehend Recht gegeben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichtes aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zur Begründung führt er aus, dass das Berufungsgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen sei, dass im Hinblick auf die erste Rechnung die erhobene Schlussrechnungseinrede nicht dazu geführt hat, dass die Klägerin mit der Geltendmachung der abgerechneten Vergütungsforderung ausgeschlossen sei. Sie habe sich diese Forderung wirksam nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B vorbehalten. Eine vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung sei nicht anzunehmen, wenn innerhalb von 24 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Schlusszahlung ein Vorbehalt erklärt werde. Zwar werde dieser Vorbehalt hinfällig, wenn er nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eingehend begründet werde oder eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltene Forderung eingereicht wird. Eine Begründung ist von der Klägerin in dieser Zeit nicht eingereicht worden. Dennoch ist der Vorbehalt nicht hinfällig geworden, weil nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Begründung des Vorbehalts nicht erforderlich ist, wenn sich die streitige Forderung aus einer prüfbaren Rechnung ergibt und der Auftraggeber ihr entnehmen kann, in welchem Umfang er über seine Schlusszahlung hinaus noch Ansprüche zu gewärtigen hat. Aus der prüfbaren klägerischen Rechnung vom 08.07.2010 habe sich ergeben, mit welcher restlichen Forderung die Beklagte zu rechnen gehabt habe. Der Vorbehalt sei somit wirksam gewesen.

Anders verhält es sich mit der zweiten Schlussrechnung, die mit dem Schriftsatz vom 15.07.2011 vorgelegt wurde. Die Mehrkosten, die mit dieser Rechnung geltend gemacht wurden, sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofes von dem Vorbehalt nicht erfasst. Diese weitere Forderung sei von der Klägerin nämlich nicht innerhalb der nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B maßgeblichen Frist von weiteren 24 Tagen nach Erklärung des Vorbehaltes begründet worden oder aber durch eine Rechnung geltend gemacht worden. Grundsätzlich kann ein Unternehmer auch bei einem VOB/B-Vertrag nach Erteilung einer ersten Schlussrechnung weitere Forderungen geltend machen. Es gibt keinen Vertrauenstatbestand, der dies ausschließt. Hat allerdings der Auftraggeber in diesen Fällen nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B wirksam die Einrede der Schlusszahlung auf die erste Schlussrechnung erhoben, dann kann der Auftragnehmer nur innerhalb der Fristen des § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B weitere Nachforderungen stellen, die über die bereits überreichte Schlussrechnung hinausgehen. Diese Frist war im vorliegenden Fall nicht gewahrt, weil die zweite Schlussrechnung erst im Juli 2011 übersandt wurde.

Festzuhalten ist demnach, dass es für einen Unternehmer bei Vorlage eines VOB/B-Vertrages sehr gefährlich sein kann, wenn er mit seiner Schlussrechnung nicht sämtliche Leistungen vollständig abrechnet. Erhebt der Auftraggeber in solchen Fällen die Schlusszahlungseinrede, dann muss der Werkunternehmer den Vorbehalt innerhalb von 24 Werktagen erklären und innerhalb von weiteren 24 Werktagen sämtliche darüber hinaus ihm noch zustehenden Werklohnansprüche mittels einer ergänzenden Schlussrechnung geltend machen. Versäumt er dieses, so kann der weitergehende Anspruch durch die Schlusszahlungseinrede, wenn sie wirksam erhoben wurde, ausgeschlossen sein.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
19. Mai 2016

 

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Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen?

Bundesgerichtshof: Eine Schenkung kann bei Verarmung des Schenkers oder groben Undanks des Beschenkten selbst dann rückabgewickelt werden, wenn als Gegenleistung für die Vermögensübertragungen ein Erbverzicht erklärt wurde.

http://blog.otto-schmidt.de/famrb/2016/05/18/geschenkt-ist-geschenkt-wiederholen-ist-gestohlen/


Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin
19. Mai 2016

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Umsatzbezogenes Unternehmensbußgeld - Strafen für Marktmanipulationen und Insiderhandel verschärft

Der Bundesrat billigte am 13.05.2016 die drastische Erhöhung von Strafen, die für Marktmanipulationen und Insiderhandel drohen (Pressemitteilung des BR v. 13.05.2016). Das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) sieht vor, leichtfertige Verstöße von Einzelpersonen mit Geldbußen bis zu 5 Mio. Euro zu ahnden – bisher lag die Grenze bei 1 Mio. Besonders schwere Fälle vorsätzlicher Marktmanipulationen gelten künftig als Verbrechen und werden mit Freiheitsstrafen zwischen 1 und 10 Jahren bestraft. Sind die Verstöße einem Unternehmen zuzurechnen, knüpft das ihnen drohende Bußgeld an dem Konzernumsatz des Geschäftsjahres an.

Hintergrund – Umsetzung europäischer Vorgaben

Mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes werden zahlreiche nationale Vorschriften im Bereich der Finanzmärkte an neue europäische Vorgaben (Marktmissbrauchsrichtlinie, Marktmissbrauchsverordnung, Zentralverwahrer- und PRIIPs-Verordnung) angepasst. Diese sollen die Integrität und Transparenz der Kapitalmärkte stärken und den Anlegerschutz verbessern.

Das Gesetz - das dem Bundespräsidenten bereits zur Unterschrift und Verkündung vorliegt - sieht ein abgestuftes Inkrafttreten der Regelungen vor, die Verschärfung der Straf- und Bußgeldvorschriften in §§ 38 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) wird aller Voraussicht nach ab 2. Juli 2016 in Kraft treten.

Die neuen Regeln der Marktmissbrauchsverordnung und -richtlinie sind bereits am 2. Juli 2014 in Kraft getreten und lösen die bisherige Marktmissbrauchsrichtlinie ab. Während die meisten Vorschriften der Verordnung ab dem 3. Juli 2016 direkt anwendbar sind, werden ihre Vorgaben zu den Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen der BaFin sowie sämtliche Vorschriften der Richtlinie mit dem 1. FiMaNoG  in nationales Recht umgesetzt. Aufgrund der neuen europäischen Marktmissbrauchsregeln werden in Deutschland insbesondere die Straf- und Bußgeldvorschriften angepasst. Da die neue Marktmissbrauchsverordnung direkt anwendbar ist, verweisen die Bußgeldvorschriften nicht mehr wie bisher auf die entsprechenden Verbote und Gebote des WpHG, sondern direkt auf die der Verordnung.

Zudem wird die Höhe der Bußgelder im WpHG deutlich angehoben: Sah es zum Beispiel bislang für natürliche Personen, die gegen das Verbot der Marktmanipulation verstießen, eine Geldbuße von bis zu einer Million Euro vor, so kann die BaFin für eine solche Ordnungswidrigkeit künftig bis zu fünf Millionen Euro Geldbuße verhängen.

Umsatzbezogene Geldbußen für Unternehmen - 3-fache Gewinnabschöpfung

§ 39 Abs. 4a S. 2 WpHG enthält in Zukunft konkrete Vorgaben für Bußgelder gegen juristische Personen. Bei Verstößen können auch umsatzbezogene Geldbußen verhängt werden, bei Verstößen gegen das Verbot des Insiderhandels oder der Marktmanipulation etwa bis zu 15 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes. Darüber hinaus kann künftig die Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 4a S. 3 WpHG mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden, wobei der Vorteil geschätzt werden kann.

Auch die Strafvorschriften des WpHG werden angepasst: Aufgrund der Vorgaben der Marktmissbrauchsrichtlinie stehen nicht mehr nur für Primärinsider, sondern auch für Sekundärinsider alle Formen des Insiderhandels unter Strafe. Ferner steht künftig nicht mehr nur der Versuch des Insiderhandels, sondern auch der Versuch der Marktmanipulation unter Strafe.

Künftig Internetplattform der BaFin für Whistleblower

Das Gesetz sieht auch die Einrichtung einer Meldeplattform auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. Dort können sogenannte Whistleblower auf Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen innerhalb des Finanzsektors anonym hinweisen. Damit werden künftig die bereits seit 2014 im Banken und Sparkassensektor eingeführten Hinweisgebersysteme (§ 25a KWG) durch ein Portal auf Seiten der Aufsichtsbehörde flankiert.

Auch im Bereich der Corporate Compliance sollten Unternehmen prüfen, ob die eigenen Compliance- und Risikomanagementsysteme ausreichen, um Insiderhandel und Marktmanipulation effizient vorzubeugen bzw. frühzeitig aufzudecken. Sofern nicht bereits umgesetzt, sollte die Installation eines Hinweisgebersystems für Mitarbeiter geprüft werden. Denn der Vorstand kann persönlich haften, wenn er nicht für geeignete Compliance- und Risikomanagementsysteme sorgt – und damit sind auch Hinweisgebersysteme gemeint.

Siegfried Weitzel
Rechtsanwalt
18. Mai 2016

 

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Haftung des Insolvenzverwalters bei Beendigung einer D&O- Versicherung und Unwirksamkeit einer Klausel, die die Nachmeldefrist für den Fall der Insolvenzantragstellung vollständig ausschließt

Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 08.07.2015 (Az. 11 U 313/13)


Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich in seiner Entscheidung vom 08.07.2015 mit zwei interessanten Fragen im Zusammenhang mit der D&O- Versicherung zu befassen.

1. Zum einen ging es um die Frage, ob sich ein Insolvenzverwalter nach § 60 Abs.1 InsO dadurch schadensersatzpflichtig gegenüber einem ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH gemacht haben kann, dass er die zu dessen Gunsten aufgrund einer entsprechenden Zusatzvereinbarung zu seinem Managementvertrag zustande gekommenen D&O- Versicherung nach der über das Vermögen der GmbH erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet hatte.

Der ehemalige Geschäftsführer der GmbH vertrat die Ansicht, dass angesichts der Tatsache, dass der Insolvenzverwalter bereits in seinem ersten Bericht an das Insolvenzgericht davon ausgegangen war, dass die GmbH bereits seit längerer Zeit zahlungsunfähig gewesen sei und demzufolge eine Antragsverschleppung von ca. 16 Monaten vorgelegen habe, es der Pflicht des Insolvenzverwalters entsprochen hätte, den zugunsten des GmbH- Geschäftsführers bestehenden D&O- Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Dies insbesondere deshalb, da die maßgeblichen Bedingungen der Allianz für den betreffenden D&O- Versicherungsvertrag den Ausschluss der regelmäßigen dreijährigen Nachmeldefrist nach Beendigung des Versicherungsvertrages vorsahen.

Da die Allianz Versicherungs- AG dem Geschäftsführer bei seiner späteren Inanspruchnahme nach § 64 GmbHG unter Berufung auf eben jene Ausschlussklausel die Deckung aus dem Versicherungsvertrag versagte, sah der ehemalige GmbH- Geschäftsführer in der Beendigung des Vertrages durch den Insolvenzverwalter einen Pflichtverstoß, der ihn zur Geltendmachung von Schadensersatz in Höhe der gegen ihn geltend gemachten Ersatzansprüche nach § 64 GmbHG berechtige.

Mindestens, so der Geschäftsführer weiter, hätte der Insolvenzverwalter ihn vor der beabsichtigten Beendigung der D&O- Versicherung rechtzeitig in Kenntnis setzen müssen, um ihm so Gelegenheit zu verschaffen, sich innerhalb der Kündigungsfrist selbst um eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, gegebenenfalls durch eigene Übernahme der Prämienzahlung, kümmern zu können.

Eine eigene Haftung des Insolvenzverwalters lehnte dieser bereits dem Grunde nach mit der Begründung ab, die Wahrnehmung der Interessen des GmbH- Geschäftsführers falle nicht in den Pflichtenkreis eines Insolvenzverwalters. Dieser sei vielmehr lediglich den Interessen der Gemeinschaft der Insolvenzgläubiger verpflichtet, so dass eine Haftung des Insolvenzverwalters schon deshalb ausscheide, da der GmbH- Geschäftsführer nicht zum Kreis der Beteiligten im Sinne des § 60 Abs.1 InsO gehöre.

Dieser Argumentation des Insolvenzverwalters wollte das Oberlandesgericht Hamburg indes nicht folgen.

Einer Haftung stehe nicht entgegen, dass der GmbH- Geschäftsführer von vornherein nicht in den Kreis der von § 60 Abs.1 InsO geschützten Beteiligten des Insolvenzverfahrens einbezogen ist. Nach Auffassung des erkennenden Senats hat ein Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der ihm gemäß § 103 Abs.1 InsO (Wahlrecht des Insolvenzverwalters zur Fortführung von Verträgen) obliegenden Entscheidung auch über den Fortbestand von Versicherungsverträgen, die die Vermögensinteressen von Organen der insolventen Gesellschaft unmittelbar betreffen, deren Belange zumindest mit zu berücksichtigen und darf diese nicht durch die unabgestimmte und ankündigungslose Beendigung derartiger Versicherungen potentiell existenzgefährdenden Risiken aussetzen.

Im zu entscheidenden Fall bedeutete dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg, dass der Insolvenzverwalter den GmbH- Geschäftsführer zumindest über die beabsichtigte Beendigung der zu seinen Gunsten bestehenden D&O- Versicherung in Kenntnis hätte setzen müssen um ihm dadurch Gelegenheit zu geben, den Versicherungsschutz gegebenenfalls mit eigenen Mitteln aufrechtzuerhalten.
Da der Insolvenzverwalter dies im zu entscheidenden Fall unterließ bejahte das Oberlandesgericht Hamburg eine Haftung dem Grunde nach.

2. Ein Anspruch des GmbH- Geschäftsführer wurde diesem gleichwohl aber nicht zugesprochen, da die Pflichtverletzung nicht adäquat kausal zu einem Schaden des Geschäftsführers geführt habe.

Nach Auffassung des OLG Hamburg hat die Beendigung des D&O- Versicherungsvertrages durch den Insolvenzverwalter nämlich gar nicht zu einem Anspruchsverlust aus der D&O- Versicherung geführt.

Die maßgebliche Ausschlussklausel der Versicherungsbedingungen, die für den Fall der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft als Schuldnerin ausdrücklich den Ausschluss der generell vorgesehenen Nachmeldefrist von drei Jahren festlegte, wurde vom Oberlandesgericht Hamburg nämlich für unwirksam erachtet.

Der erkennende Senat folgte insoweit der obergerichtlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 08.05.2009 – Az. 25 U 5136/08 – VersR 2009, 1066) bzw. des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. (Urteil vom 05.12.2012 – Az.: 7 U 73/11 – r+s 2013, 329) nach denen das der D&O- Versicherung zugrunde liegende „Claims-Made-Prinzip“ nur dann zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Personen  führt, wenn die immanenten Nachteile nicht u.a. durch eine Nachhaftungsregelung kompensiert werden.

Gemessen an diesen obergerichtlichen Vorgaben war im zu entscheidenden Fall der vollständige Ausschluss einer Nachmeldefrist gerade für den für Organe von Kapitalgesellschaften regelmäßig mit erheblichen Haftungsrisiken verbundenen Fall der Insolvenzantragstellung nicht wirksam.

Dies bedeutete für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch des GmbH- Geschäftsführers gegen den Insolvenzverwalter indes das Scheitern, da eine Inanspruchnahme der D&O- Versicherung aufgrund der unwirksamen Ausschlussklausel auch noch nach der unangekündigten Beendigung der Versicherung durch den Insolvenzverwalter möglich gewesen wäre.

Diese instruktiven Schlüsse des Oberlandesgerichts Hamburg sind aus haftungsrechtlicher Sicht aber auch aus versicherungsvertraglicher Sicht bemerkenswert.

Christian W. Terno
Rechtsanwalt
11. Mai 2016

 

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