Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts (VergRModG) liegt vor

Die Bundesregierung hat mit dem Kabinettsbeschluss vom 08.07.2015 auf der Grundlage des Referentenentwurfs vom 30.04.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (VergRModG) beschlossen und das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Der Gesetzentwurf liegt nunmehr dem Bundesrat vor (BR-Ds. 367/15).

Das Gesetz wird eine völlig neue Grundlage für das Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte von derzeit EUR 5.186.000 für Bauleistungen und EUR 207.000 für sonstige Leistungen und Lieferungen (im Sektorenbereich EUR 414.000) schaffen. Es dient der Umsetzung der EU-Modernisierungspaketes für das Vergaberecht, das aus der Richtlinie 2014/24/EU für die öffentliche Auftragsvergabe, der Sektorenrichtlinie 2014/25/EU und der Konzessionsvergaberichtlinie 2014/23/EU besteht. Die Bundesregierung strebt mit dem Gesetzentwurf eine „Eins-zu-eins-Umsetzung“ der EU-Richtlinien an.
Die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinien läuft am 18.04.2016 ab. Es ist daher zu erwarten, dass das VergRModG bis dahin in Kraft tritt.

Der Gesetzentwurf sieht eine vollständige Neuregelung des Vergaberechts in neugefassten §§ 97-186 GWB mit neuer Systematik vor. Das neue Vergaberecht ist noch zu ergänzen durch eine Neufassung der Vergabeverordnung und der VOB/A.

Inhaltliche Kernpunkte der Neuregelung sind:

• Erleichterte Berücksichtigung sog. vergabefremder Aspekte (soziale, umweltbezogene, innovative Aspekte, Anliegen von Menschen mit Behinderung)
• E-Vergabe, Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel, medienbruchfreie Auftragsvergabe
• Erstmalige vergaberechtliche Regelung der öffentlich-öffentlichen, insbesondere interkommunalen Zusammenarbeit
• Gleichrangigkeit von offenem und nichtoffenem Verfahren
• Gesetzliche Regelungen zu den vergaberechtlichen Auswirkungen von Vertragsänderungen
• Kündigungsrecht u. a. bei Vergabeverstößen
• Erstmalige gesetzliche Regelung der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen
• Monitoring und Statistikpflichten im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen

Links:

Richtlinie 2014/23/EU: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0023
Richtlinie 2014/24/EU: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX:32014L0024
Richtlinie 2014/25/EU: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:32014L0025
Gesetzentwurf der Bundesregierung: http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/entwurf-gesetz-modernisierung-vergaberecht,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf

Dr. Norbert Reuber
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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Keine Rückzahlung des Entgelts bei mangelhafter Schwarzarbeit

Besprechung des Urteiles des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 (Az: VII ZR 216/14)

Der Bundesgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 11.06.2015 seine Rechtsprechung zur Schwarzarbeit aus den Jahren 2013 und 2014 fortgesetzt. Im Jahre 2013 entschied er, dass in Fällen des Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) keine Mangelansprüche des Bestellers bestehen. Im April 2014 versagte er dem Werkunternehmer in solchen Fällen einen Zahlungsanspruch. Insoweit wird zur näheren Begründung auf die hiesigen Urteilsbesprechungen von 2014 und 2013 sowie auf einen kritischen Aufsatz zu diesen Urteilen von Rechtsanwalt Dölle in Baurecht (BauR) 2015, 393 verwiesen. 

Der vorliegende Rechtsstreit beschäftigt sich mit dem Fall, dass der Kläger den Beklagten damit beauftragte, Dachdeckerarbeiten auszuführen. Es war ein Werklohn ohne Umsatzsteuer vereinbart. Nach Durchführung der Arbeiten erfolgte eine Zahlung von Seiten des Klägers. Die Werkleistung stellte sich als mangelhaft heraus. Nunmehr verlangt der Kläger Wertersatz in Höhe eines gezahlten Betrages von 8.300 € aus ungerechtfertigter Bereicherung zurück. Die Zahlung des Werklohnes sei ohne rechtlichen Grund erfolgt. Der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArBG nichtig.

Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes hat der Kläger keinen Zahlungsanspruch. Zwar ist der Vertrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG in der Tat nichtig, weil der Unternehmer vorsätzlich gegen seine steuerlichen Pflichten verstoßen hat und der Besteller diesen Verstoß auch erkannt und zu seinem eigenen Vorteil genutzt hat. Gleichwohl kann der Kläger als Auftraggeber keine Rückzahlung des gezahlten Werklohnes beanspruchen. Diesem Anspruch steht nämlich § 817 S. 2 Hs. 1 BGB entgegen. Gemäß § 817 S. 1 BGB ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Nach S. 2 1. Hs. der Vorschrift ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn der Besteller in Ausführung eines solchen gemäß § 134 BGB nichtigen Werkvertrages seine Leistung erbringt, indem er ohne Rechnung den vereinbarten Betrag bezahlt. Er kann das Gezahlte dann nicht zurückfordern.

Der Bundesgerichtshof führt ausdrücklich aus, dass derjenige, der bewusst das im SchwarzArbG enthaltene Verbot missachte, nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben solle. Ziel ist es, ihn zu veranlassen, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen. Der Ausschluss eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruches sei daher ein geeignetes Mittel, um abschreckend zu wirken und dem Ziel des Gesetzes näherzukommen.

Fazit:
Schwarzarbeit ist mit hohen Risiken behaftet, und zwar für Besteller und Auftragnehmer in gleicher Weise.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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Kein Schadenersatz für Verdienstausfall bei fehlendem Kinderbetreuungsplatz

Das OLG Dresden hat mit drei Grundsatzurteilen vom 26.08.2015 (Az.: 1 U 319/15, 1 U 320/15 und 1 U 321/15) die Amtshaftungsklagen dreier Mütter auf Schadensersatz für Verdienstausfall bei fehlendem Angebot eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung abgewiesen.

Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Eltern, deren Kindern kein Betreuungs-platz in einer städtischen Kindertageseinrichtung angeboten wurden und die deshalb erst später als geplant ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen konnten, ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Verdienstausfalls zusteht. Hintergrund des Rechtsstreits ist die Regelung des § 23 Abs. 2 SGB VIII. Danach steht Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres seit dem 01.08.2013 ein Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege zu. Dieser Rechtsanspruch richtet sich gegen die Träger der Jugendhilfe, d.h. die Städte und Gemeinden.

In dem vom OLG Dresden zu entscheidenden Fällen konnte die Stadt Leipzig den Kindern der drei klagenden Mütter nicht rechtzeitig, d.h. nicht mit Abschluss des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege anbieten. Die Mütter blieben daher länger als geplant zu Hause und machten den ihnen entstandenen Verdienstausfall gegenüber der Stadt Leipzig gerichtlich geltend. Das in der ersten Instanz zuständige Landgericht Leipzig hatte den Klagen der Mütter statt gegeben. Gegen die Urteile des Landgerichts legte die Stadt Leipzig erfolgreich Berufung beim OLG Dresden ein. Nach der Auffassung des OLG Dresden hat die Stadt Leipzig zwar die ihr nach § 24 Abs. 2 SGB VIII obliegenden Amtspflicht, den Kindern einen Platz in eine Kindertageseinrichtung zu verschaffen, verletzt. Diese Amtspflicht schützt jedoch nach Auffassung des OLG Dresden alleine die Kinder und nicht auch deren Eltern. Der aus § 24 Abs. 2 SGB VIII folgenden Anspruch auf frühkindliche Förderung stehe, wie sich aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 SGB VIII ergeben würde, alleine den Kindern zu. Zudem seien nur solche Schäden zu ersetzen, die den Kindern selbst entstanden seien. Verdienstausfallschäden, die den Eltern entstanden seien, würden nicht dazu gehören.

Die Urteile des OLG Dresden sind noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das OLG Dresden die Revision zum BGH zu gelassen. Sollte sich der BGH mit der Entscheidung des OLG Dresden befassen, hat dieser zu klären, ob die Auffassung des OLG Dresden, die Eltern seien nicht vom Schutzbereich des § 24 SBG VIII umfasst, zutreffend ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem Willen des Gesetzgebers durch den gesetzlich normierten Anspruch auf frühkindliche Förderung auch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gefördert werden sollte.

Dr. Tobias Junker
Rechtsanwalt

 

 

 

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